Als Merkformel geht das durch. Als Tatbestand ist es falsch, und der Unterschied kostet Punkte.
§ 1612b I 1 BGB knüpft nicht an das Alter an, sondern an die Betreuung: hälftig „wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2)“ (Nr. 1), „in allen anderen Fällen in voller Höhe“ (Nr. 2). In diesem Umfang mindert das Kindergeld den Barbedarf, § 1612b I 2 BGB.
Beim minderjährigen Kind im Residenzmodell ist das die Betreuung, deshalb die Hälfte. Beim volljährigen Kind gibt es keinen Betreuungsunterhalt mehr, beide Eltern schulden Bargeld, also Nummer 2. Das Ergebnis stimmt – nur der Weg ist ein anderer, und außerhalb des Regelfalls kippt das Ergebnis mit.
Wer beim Zehnjährigen versehentlich Nummer 2 anwendet, rechnet bei einem Kindergeld von 259 € um 129,50 € monatlich falsch.