Die Frage, ob der Dritte trotz § 1369 BGB gutgläubig erwerben kann, wird oft als eine Frage behandelt. Es sind zwei.
| eigener Gegenstand des Verfügenden | fremder Gegenstand | |
|---|---|---|
| Das Hindernis | fehlende Verfügungsbefugnis, § 1369 I BGB | fehlende Berechtigung |
| Gutglaubensschutz | Die §§ 932 ff. BGB schützen den guten Glauben an das Eigentum, nicht an die Verfügungsbefugnis – nach ihrem Wortlaut bleibt es bei der Unwirksamkeit (zum Streit unten) | §§ 932, 935 BGB gelten uneingeschränkt |
| Was der Dritte wissen muss | nach dem Wortlaut des § 1369 BGB nichts – die Beschränkung wirkt unabhängig von seiner Kenntnis | dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist – grobe Fahrlässigkeit genügt, § 932 II BGB |
| beim Grundstück (dort § 1365 BGB) | § 892 I 2 BGB erfasst nur relative Beschränkungen; der öffentliche Glaube des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf die Verfügungsbefugnis | § 892 I 1 BGB greift nach allgemeinen Regeln |
Ob darüber hinaus ein gutgläubiger Erwerb trotz § 1369 BGB möglich ist, wird uneinheitlich beurteilt. Eine Ansicht hält die Unwirksamkeit für absolut und damit für nicht überwindbar, eine andere will die §§ 932 ff. BGB anwenden. Eine Mehrheit lässt sich nicht benennen. Die Fallunterscheidung oben steht davon unabhängig – sie entscheidet, welche der beiden Fragen überhaupt gestellt ist.