| Einzeltheorie | Gesamttheorie | |
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| Erfasst ist | auch die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand, wenn er nahezu das ganze Vermögen ausmacht | nur ein Geschäft über das Vermögen als Ganzes, also über die Vermögensmasse als solche |
| Getragen von | Schutzzweck: die wirtschaftliche Grundlage der Familie und die künftige Ausgleichsforderung | Wortlaut: „über sein Vermögen im Ganzen“ |
| Folge in der Praxis | greift beim Hausverkauf, beim Betriebsgrundstück, beim einzigen Wertpapierdepot | liefe praktisch leer, weil niemand sein Vermögen als Masse überträgt |
§ 1365 BGB ist nach allgemeiner Ansicht auf der Grundlage der Einzeltheorie auszulegen (OLG München, Beschl. v. 15.9.2022 – 34 Wx 114/22). Die Gesamttheorie ist damit nicht verschwunden, sondern in den Tatbestand eingebaut: Der einzelne Gegenstand ist nur erfasst, wenn er nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Genau diese Schwelle ist die nächste Frage.