Der gesetzliche Güterstand beginnt mit einer Freiheit und nimmt sie an zwei Stellen wieder zurück. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig, § 1364 BGB. Beschränkt ist er nur dort, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet: beim Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) und beim Haushaltsgegenstand (§ 1369 BGB).
Dieses Feld beantwortet drei Fragen.
Erstens: Wann ist ein Geschäft erfasst? Das ist der Schwerpunkt des ganzen Gebiets – die Einzeltheorie, die Schwelle des verbleibenden Vermögens, die Kenntnis des Erwerbers.
Zweitens: Was folgt daraus? Schwebende Unwirksamkeit, Genehmigung, Widerruf des Dritten – derselbe Mechanismus für beide Schranken, § 1369 III BGB. Die Zustimmung ersetzen kann das Familiengericht bei beiden, aber nach je eigenem Maßstab (§ 1365 II BGB, § 1369 II BGB).
Drittens: Wer setzt sie durch? Der übergangene Ehegatte, und zwar mit fremdem Recht im eigenen Namen, § 1368 BGB.
An zwei Stellen stößt das Feld aus dem Familienrecht heraus: ins Sachenrecht beim gutgläubigen Erwerb und ins Verfahrensrecht bei der Prozessstandschaft. Die Rechnung, die am Ende des Güterstands steht, trägt Feld 2.