§ 1364 BGB lautet: „Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.“
Zwei Aussagen in einem Satz. Die erste ist der Grundsatz: Die Zugewinngemeinschaft macht das Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen, § 1363 II 1 BGB. Jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört.
Die zweite ist die Verweisung, und ihre Reichweite ist die eigentliche Aussage: nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die Beschränkungen sind damit abschließend – außerhalb der §§ 1365, 1369 BGB gibt es im gesetzlichen Güterstand keine Verfügungsbeschränkung, auch keine aus ehelicher Rücksichtnahme.
Deshalb steht § 1364 BGB am Anfang: Er liefert den Maßstab dafür, warum eine Beschränkung außerhalb der beiden Vorschriften nicht in Betracht kommt. Wer sogleich mit § 1365 BGB beginnt, verliert ihn.