§ 2231 BGB lässt das ordentliche Testament „zur Niederschrift eines Notars“ (Nr. 1) oder durch eine „nach § 2247 abgegebene Erklärung“ (Nr. 2) zu. Eine dritte Form gibt es nicht.
Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu
§ 2231 BGB lässt das ordentliche Testament „zur Niederschrift eines Notars“ (Nr. 1) oder durch eine „nach § 2247 abgegebene Erklärung“ (Nr. 2) zu. Eine dritte Form gibt es nicht.
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