„Wer geschäftsunfähig ist, ist nach § 2229 III BGB testierunfähig.“

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Zwei Fehler in einem Satz.

Der erste ist die Fundstelle: § 2229 III BGB ist weggefallen. Die Testierunfähigkeit steht in § 2229 IV BGB, und wer die alte Gliederung zitiert, zitiert nichts.

Der zweite wiegt schwerer. Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind nicht dasselbe. Das Gesetz sagt es selbst: Ein Sechzehnjähriger ist beschränkt geschäftsfähig, kann aber testieren (§ 2229 I BGB), und er bedarf dafür „nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters“ (§ 2229 II BGB). Umgekehrt setzt § 2229 IV BGB einen eigenen Maßstab an, der auf die konkrete Verfügung bezogen ist.

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