Zwei Fehler in einem Satz.
Der erste ist die Fundstelle: § 2229 III BGB ist weggefallen. Die Testierunfähigkeit steht in § 2229 IV BGB, und wer die alte Gliederung zitiert, zitiert nichts.
Der zweite wiegt schwerer. Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind nicht dasselbe. Das Gesetz sagt es selbst: Ein Sechzehnjähriger ist beschränkt geschäftsfähig, kann aber testieren (§ 2229 I BGB), und er bedarf dafür „nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters“ (§ 2229 II BGB). Umgekehrt setzt § 2229 IV BGB einen eigenen Maßstab an, der auf die konkrete Verfügung bezogen ist.