Das ist die häufigste Fehlvorstellung zu § 2247 BGB, und sie hält sich, weil Absatz 2 tatsächlich Angaben verlangt.
Er verlangt sie aber als Sollvorschrift: Der Erblasser „soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat“. Die Wirksamkeitsfolge regelt § 2247 V BGB – und zwar gestuft. Fehlt die Zeitangabe und ergeben sich daraus Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament „nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen“. Für die fehlende Ortsangabe gilt dasselbe entsprechend.
Das Fehlen als solches schadet also nie. Es wird erst dann gefährlich, wenn die Zeit den Ausschlag gibt – etwa bei zwei einander widersprechenden Testamenten oder bei zweifelhafter Testierfähigkeit. Dann trägt das Testament das Risiko, dass sich die Zeit nicht mehr aufklären lässt.