Wo die ordentlichen Formen nicht mehr erreichbar sind, öffnet das Gesetz drei Ersatzwege, alle mit derselben Begründung: Der Erblasser soll nicht deshalb ohne Testament sterben, weil kein Notar zu bekommen war.
§ 2249 I BGB lässt das Testament vor dem Bürgermeister unter Zuziehung von zwei Zeugen zu, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher stirbt, als ein Notar erreichbar wäre. Ob diese Besorgnis berechtigt war, ist für die Gültigkeit ohne Bedeutung (§ 2249 II BGB). § 2250 I BGB greift bei Absperrung infolge außerordentlicher Umstände, § 2250 II BGB bei naher Todesgefahr, in der auch das Bürgermeistertestament nicht mehr zu erreichen ist – dann genügt die mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Den dritten Weg, das Seetestament, regelt § 2251 BGB.
Alle drei stehen unter der Frist des § 2252 I BGB: Sind seit der Errichtung drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, gilt das Testament „als nicht errichtet“. Der Lauf ist gehemmt, solange er außerstande ist, vor einem Notar zu testieren (§ 2252 II BGB).
§§ 2249 und 2250 BGB sind zum 29. Dezember 2025 geändert; ältere Darstellungen geben ihren Wortlaut nicht mehr richtig wieder. Und „§ 2249 IV BGB“ gibt es nicht – der Absatz ist weggefallen.