So steht es oft – und es ist genau verkehrt herum.
§ 2079 S. 1 BGB nennt die Kausalität mit keinem Wort. Sie taucht erst in Satz 2 auf, und dort als Ausschluss: „Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.“ Wer sich auf einen Ausschluss beruft, muss ihn darlegen – und das ist nicht der Anfechtende, sondern sein Gegner, also regelmäßig der eingesetzte Erbe.
Das Gesetz vermutet also, dass der Erblasser bei Kenntnis anders verfügt hätte. Diese Kausalitätsvermutung unterscheidet die Vorschrift von § 2078 II BGB, wo die Kausalität Tatbestandsmerkmal ist – und macht § 2079 BGB in der Klausur fast immer zum leichteren Weg.
Der Ausschluss des Satzes 2 ist teilbar – das Gesetz sagt dort „soweit“. Satz 1 sagt es nicht. Aus diesem Unterschied lebt die nächste Einheit.