So wird die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung geschrieben.
- Vorfrage: Auslegung, §§ 133, 2084 BGB. ⤷ Weiche. Ergibt die Auslegung schon das gewünschte Ergebnis, ist die Anfechtung überflüssig – und schädlich, weil sie mehr beseitigt als nötig. Wer sie überspringt, prüft unten die Vernichtung dessen, was er oben erreichen wollte.
- Anfechtungsgrund. § 2078 I BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum), § 2078 II BGB (Motivirrtum, Drohung), § 2079 S. 1 BGB (Übergehung).
- Anfechtungsberechtigung. § 2080 I BGB: nur, wem die Aufhebung „unmittelbar zustatten kommen würde“. § 2080 III BGB: bei § 2079 BGB allein der übergangene Pflichtteilsberechtigte.
- Erklärung und Empfänger. § 2081 I BGB nennt die Fälle, in denen gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten ist – Erbeinsetzung, Ausschließung eines gesetzlichen Erben, Ernennung eines Testamentsvollstreckers und die Aufhebung einer solchen Verfügung; § 2081 III BGB erweitert das auf Verfügungen, die für einen anderen kein Recht begründen. Sonst § 143 BGB, beim Vermächtnis also gegenüber dem Bedachten.
- Frist. § 2082 I BGB, ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 II 1 BGB); Außengrenze dreißig Jahre (§ 2082 III BGB).
- Rechtsfolge. § 142 I BGB, Nichtigkeit von Anfang an; zur Reichweite bei § 2079 BGB E-3.07 (Auffangnorm dort § 2079 S. 2 BGB), im Übrigen § 2085 BGB.
- Zwei Gegenbewegungen. § 2083 BGB gibt dem Beschwerten eine dauernde Einrede, auch nach Fristablauf. Und § 144 I BGB schließt die Anfechtung aus, wenn der Anfechtungsberechtigte die Verfügung bestätigt – nach dem Erbfall der Dritte des § 2080 BGB, beim Erbvertrag der Erblasser selbst, dem § 2281 I BGB ein eigenes Anfechtungsrecht gibt. Eine Form braucht die Bestätigung nicht, § 144 II BGB.