§ 2082 I BGB: ein Jahr, ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 II 1 BGB), nicht ab Kenntnis vom Testament. § 2082 III BGB: dreißig Jahre nach dem Erbfall ist Schluss.
Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu
§ 2082 I BGB: ein Jahr, ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 II 1 BGB), nicht ab Kenntnis vom Testament. § 2082 III BGB: dreißig Jahre nach dem Erbfall ist Schluss.
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