Streitig ist, ob die Anfechtung nach § 2079 BGB die Verfügung ganz beseitigt oder nur insoweit, als sie den Übergangenen beeinträchtigt.
Für die Gesamtnichtigkeit – Wortlaut. § 2078 I und II BGB lassen die Anfechtung jeweils nur zu, „soweit“ der Erblasser geirrt hat. § 2079 S. 1 BGB kennt dieses Wort nicht; die Verfügung „kann angefochten werden“, ohne Einschränkung. Und § 2079 S. 2 BGB, der den Ausschluss regelt, führt das „soweit“ wieder. Das Gesetz hat die Einschränkung in derselben Vorschrift also einmal weggelassen und einmal gesetzt.
Für die Teilnichtigkeit – Telos. Die Vorschrift schützt den übergangenen Pflichtteilsberechtigten. Ist seine Beeinträchtigung beseitigt, ist der Zweck erreicht; alles Weitere wirft die übrige Anordnung des Erblassers um, ohne dass jemand davon etwas hat.
Die Linie dieses Werks: Gesamtnichtigkeit. Der Wortlautbefund ist zu deutlich, und er passt zum Grund der Vorschrift: § 2079 BGB behandelt keine punktuelle Beeinträchtigung, sondern einen Irrtum über die Familienlage, der die Verteilung im Ganzen trägt. Wer daraus ein Stück herausschneidet, erhält eine Verfügung, die der Erblasser so nie getroffen hätte.