Form, dann Auslegung, dann Inhalt. Drei getrennte Schritte, nie vermischt.
§ 2247 II BGB ist eine Sollvorschrift. Absatz 5 macht ihr Fehlen folgenlos, solange sich daraus keine Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben.
Der Wille gilt nur, soweit er angedeutet ist. Das ist der Preis der Form – und die Grenze jeder Auslegung.