Die Sammlung des Hartmut Quandt (Schluss)

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Letzte Wendung. Mareike ist zwei Jahre vor Hartmut gestorben. Sie hinterlässt eine Tochter, Ida. Das Testament sagt dazu nichts.

Die naheliegende Vorschrift hilft nicht. § 2069 BGB greift nur, wenn der Erblasser „einen seiner Abkömmlinge bedacht“ hat. Mareike war seine Nichte und kein Abkömmling – die Auslegungsregel ist nicht anwendbar (dazu E-2.14).

Es bleibt die ergänzende Auslegung. Sie setzt eine planwidrige Lücke voraus: Hartmut hat den Fall des Vorversterbens nicht bedacht, sonst hätte er ihn geregelt. Gefragt wird dann, was er angeordnet hätte, wenn er ihn bedacht hätte – und auch dieser hypothetische Wille muss in der Urkunde angedeutet sein. Hier trägt die Urkunde nichts über Mareikes Familie; ergibt die Auslegung nichts, bleibt es bei § 2160 BGB – „Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt“ –, und die Uhren bleiben bei den Erben.

Die drei Wendungen der Strecke in drei Zeilen. Erstens: Bei der letztwilligen Verfügung wird § 133 BGB ohne § 157 BGB angewandt. Zweitens: Der ermittelte Wille gilt nur, soweit er in der Urkunde angedeutet ist. Drittens: Die ergänzende Auslegung braucht eine planwidrige Lücke – und § 2069 BGB nimmt sie einem nur bei Abkömmlingen ab.

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