Neue Tatsache. Hartmut nannte die Uhren gegenüber jedermann „meine Sammlung“; die Briefmarken hießen bei ihm stets „das Album“. Drei Zeugen bestätigen das.
Damit ist der wirkliche Wille ermittelt: gemeint waren die Uhren. Dass die Bezeichnung ungenau ist, schadet nicht – falsa demonstratio non nocet gilt auch für die letztwillige Verfügung, und zwar aus demselben Grund wie eben: Geschützt wird der Wille, nicht der Wortlaut.
Jetzt kommt die Schranke, die das Testament von einer formfreien Erklärung unterscheidet. Die Verfügung ist formbedürftig (§ 2247 I BGB), und der ermittelte Wille kann nur gelten, wenn er in der Urkunde selbst wenigstens angedeutet ist. Sonst entschiede nicht mehr das Testament über die Nachfolge, sondern die Zeugenaussage – und die Form hätte ihren Zweck verloren.
Hier ist die Andeutung vorhanden: Das Wort „Sammlung“ steht in der Urkunde, und der ermittelte Wille füllt es nur aus. Mareike erhält die Uhren, und zwar als Vermächtnisnehmerin – zugewendet ist ein einzelner Gegenstand (§ 2087 II BGB), der Anspruch folgt aus § 2174 BGB.