Das ist gleich in zwei Richtungen falsch.
Erstens knüpft § 1932 I 1 BGB an die gesetzliche Erbenstellung an – „ist der überlebende Ehegatte … gesetzlicher Erbe“. Wer allein durch Testament oder Erbvertrag Erbe wird, erhält keinen Voraus. Die Vorschrift ergänzt die gesetzliche Quote und nicht die gewillkürte.
Zweitens ist der Voraus nicht in jeder Konstellation gleich groß. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gebühren dem Ehegatten die Haushaltsgegenstände – „soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind“ – und die Hochzeitsgeschenke vollständig (§ 1932 I 1 BGB). Neben Verwandten der ersten Ordnung gebühren sie ihm nur, „soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“ (§ 1932 I 2 BGB) – die Kinder behalten den Rest.
Wichtig für die Rechnung ist die Rechtsnatur: Nach § 1932 II BGB sind „die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden“. Der Voraus ist damit ein gesetzliches Vermächtnis, das neben dem Erbteil steht und auf ihn nicht angerechnet wird.