Ist niemand da, erbt nach § 1936 S. 1 BGB das Land des letzten Wohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, des gewöhnlichen Aufenthalts, sonst der Bund (S. 2). Und er muss: „Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen“ (§ 1942 II BGB).