Ohne Testament verteilt das Gesetz den Nachlass selbst, und zwar nach zwei getrennten Systemen, die am Ende addiert werden: dem Verwandtenerbrecht der §§ 1924 bis 1930 BGB und dem Ehegattenerbrecht des § 1931 BGB. Dazwischen schiebt sich eine familienrechtliche Vorschrift, die im Erbrecht steht wie ein Fremdkörper und trotzdem die meisten Quoten verändert: § 1371 BGB.
Dieses Feld ist der Pflichteinstieg jeder Erbrechtsklausur – auch der Testamentsklausur, weil der Pflichtteil an der gesetzlichen Quote hängt (§ 2303 I 2 BGB). Und es ist das Feld mit der höchsten Rechenlast: Wer die Ordnungen sicher durchzählt, verliert hier nie Punkte, wer sie rät, verliert sie sämtlich.
Drei Fragen beantwortet das Feld:
- In welcher Ordnung steht der Verwandte, wer schließt wen aus, und wer tritt an die Stelle eines Verstorbenen?
- Wie hoch ist die Quote des Ehegatten, und was macht der Güterstand mit ihr?
- Wann rechnet man mit dem erhöhten, wann mit dem nicht erhöhten Erbteil – und wer entscheidet das?
Was hier steht, wird in den Feldern 6 und 8 aufgerufen und nicht noch einmal erklärt.