§ 1931 BGB setzt den Ehegatten nicht in das Parentelsystem hinein, sondern stellt ihn daneben. Seine Quote hängt allein davon ab, welche Ordnung sonst noch berufen ist: ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung, die Hälfte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (§ 1931 I 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, „so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft“ (§ 1931 II BGB). Die Vorschrift stellt auf die Großeltern selbst ab: Leben sie nicht mehr, verdrängt der Ehegatte auch deren Abkömmlinge, und die vierte Ordnung erst recht.
Zwei Sonderregeln stehen daneben. § 1931 I 2 BGB greift, wenn Großeltern und Abkömmlinge von Großeltern zusammentreffen: Der Ehegatte erhält dann auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufiele. Und § 1931 IV BGB ordnet für die Gütertrennung an, dass der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen erben, wenn „ein oder zwei Kinder“ berufen sind.
§ 1931 IV BGB gilt nur bei ein oder zwei Kindern; beim dritten Kind fällt man auf § 1931 I 1 BGB zurück.