- § 2050 I BGB ordnet die Ausgleichung für Ausstattungen kraft Gesetzes an, „soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat“ – dort muss der Fordernde nur Zuwendung und Ausstattungscharakter (§ 1624 I BGB) beweisen, die abweichende Anordnung ist Einwendung des Empfängers.
- § 2050 II BGB erfasst übermäßige Einkommenszuschüsse und Aufwendungen für die Berufsvorbildung, aber nur, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen.
- Bei § 2050 III BGB kippt die Last: Dort ist die ausdrückliche Anordnung bei der Zuwendung Tatbestandsmerkmal, und wer sich auf die Ausgleichung beruft, muss sie voll beweisen.
- Das Material liefert § 2057 BGB mit dem Auskunftsanspruch unter Miterben, der über Satz 2 auf §§ 260, 261 BGB verweist.
Falle. Die Ausgleichung verändert nicht die Erbquote, sondern nur das Ergebnis der Auseinandersetzung (§ 2055 BGB) – der Erbschein weist weiterhin die unveränderten Bruchteile aus, und das Nachlassgericht stellt dazu nichts fest.