Für Geldforderungen – Pflichtteil, Vermächtnis, Erbschaftsanspruch auf Wertersatz – ist der dingliche Arrest nach § 916 I ZPO das Mittel; dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, schadet nach § 916 II ZPO grundsätzlich nicht. Arrestgrund ist nach § 917 I ZPO die Besorgnis, dass die Vollstreckung „vereitelt oder wesentlich erschwert“ würde – bloße Vermögenslosigkeit genügt nicht, konkrete Verschiebungshandlungen schon. Für alles andere gelten § 935 ZPO (Sicherungsverfügung) und § 940 ZPO (Regelungsverfügung), über § 936 ZPO nach denselben Regeln.
Falle
Keine Vorwegnahme der Hauptsache – eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung des Pflichtteils oder auf Übereignung eines Nachlassgegenstands gibt es nicht; gesichert wird der Bestand, nicht der Erfolg.