E-6.21 · Arrest und einstweilige Verfügung im Erbstreit (§ 916 ZPO, § 917 ZPO, § 935 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Für Geldforderungen – Pflichtteil, Vermächtnis, Erbschaftsanspruch auf Wertersatz – ist der dingliche Arrest nach § 916 I ZPO das Mittel; dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, schadet nach § 916 II ZPO grundsätzlich nicht. Arrestgrund ist nach § 917 I ZPO die Besorgnis, dass die Vollstreckung „vereitelt oder wesentlich erschwert“ würde – bloße Vermögenslosigkeit genügt nicht, konkrete Verschiebungshandlungen schon. Für alles andere gelten § 935 ZPO (Sicherungsverfügung) und § 940 ZPO (Regelungsverfügung), über § 936 ZPO nach denselben Regeln.

Falle

Keine Vorwegnahme der Hauptsache – eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung des Pflichtteils oder auf Übereignung eines Nachlassgegenstands gibt es nicht; gesichert wird der Bestand, nicht der Erfolg.

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