§ 27 I ZPO eröffnet den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes – und zwar abschließend für Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsanspruch, Vermächtnisse und sonstige Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteil und Teilung der Erbschaft. Für sonstige Nachlassverbindlichkeiten hilft erst § 28 ZPO, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk befindet oder die Miterben noch als Gesamtschuldner haften. Daneben stehen der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) und das Wahlrecht des Klägers nach § 35 ZPO.
Falle
§ 29 I ZPO setzt ein Vertragsverhältnis voraus – der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich; erst ein Vergleich oder ein Auseinandersetzungsvertrag öffnet die Norm.