Ist das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig, verweist es nach § 281 I 1 ZPO nur auf Antrag – von Amts wegen darf es das nicht. Der Verweisungsbeschluss ist nach § 281 II 2 ZPO unanfechtbar und für das Empfangsgericht nach § 281 II 4 ZPO bindend; dort wird die Sache nach § 281 II 3 ZPO mit Eingang der Akten anhängig. Die Kostenfolge steht in § 281 III 2 ZPO: Die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt der Kläger, „auch dann …, wenn er in der Hauptsache obsiegt“.
Beispiel
„Das Landgericht … erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht … verwiesen.“