Das Amtsgericht ist nach § 23 Nr. 1 GVG bis 10.000 € zuständig – seit dem 01.01.2026, zuvor 5.000 €. Darüber greift die Auffangzuständigkeit des § 71 I GVG. Erbrechtliche Streitigkeiten sind in § 71 II GVG nicht aufgeführt; es entscheidet allein der Wert. Weil § 78 I ZPO den Anwaltszwang an das Land- und Oberlandesgericht knüpft, verschiebt die Wertgrenze beides zugleich.