E-6.5 · Sachliche Zuständigkeit: die 10.000-Euro-Grenze (§ 23 GVG, § 71 GVG, § 78 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Das Amtsgericht ist nach § 23 Nr. 1 GVG bis 10.000 € zuständig – seit dem 01.01.2026, zuvor 5.000 €. Darüber greift die Auffangzuständigkeit des § 71 I GVG. Erbrechtliche Streitigkeiten sind in § 71 II GVG nicht aufgeführt; es entscheidet allein der Wert. Weil § 78 I ZPO den Anwaltszwang an das Land- und Oberlandesgericht knüpft, verschiebt die Wertgrenze beides zugleich.

💡 Merke
Pflichtteils-, Vermächtnis- und Erbenhaftungsklagen bis 10.000 € gehören seit dem 01.01.2026 vor das Amtsgericht; dort besteht kein Anwaltszwang.

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