E-6.19 · Beschwer bei Auskunftsverurteilung und Nichtzulassungsbeschwerde (§ 511 ZPO, § 544 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Beschwer bemisst sich bei der Auskunft für beide Seiten verschieden: Wird die Auskunftsklage abgewiesen, entspricht die Beschwer des Klägers dem Wert des versagten Anspruchs. Der zur Auskunft verurteilte Beklagte ist dagegen nur mit seinem eigenen Zeit- und Kostenaufwand beschwert; der Wert der noch offenen Leistungsstufe bleibt außer Betracht. Höher liegt er nur, wenn mit der Auskunft ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse preiszugeben wäre – Kontoauszüge des eigenen Erblassers sind das nicht.

💡 Merke
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt nach § 544 II Nr. 1 ZPO eine Beschwer von mehr als 25.000 € voraus, seit dem 01.01.2026.

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