Die Beschwer bemisst sich bei der Auskunft für beide Seiten verschieden: Wird die Auskunftsklage abgewiesen, entspricht die Beschwer des Klägers dem Wert des versagten Anspruchs. Der zur Auskunft verurteilte Beklagte ist dagegen nur mit seinem eigenen Zeit- und Kostenaufwand beschwert; der Wert der noch offenen Leistungsstufe bleibt außer Betracht. Höher liegt er nur, wenn mit der Auskunft ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse preiszugeben wäre – Kontoauszüge des eigenen Erblassers sind das nicht.