E-6.18 · Berufung und das Übergangsrecht (§ 511 ZPO, § 47 EGZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 511 II Nr. 1 ZPO verlangt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000 € übersteigt – seit dem 01.01.2026, zuvor 600 €.

Das Übergangsrecht steht in § 47 EGZPO und kennt zwei Anknüpfungen, von denen jede für sich genügt:

  • die Verkündung bis einschließlich 31.12.2025 (Nr. 1)
  • oder der Schluss der mündlichen Verhandlung bis zu diesem Tag (Nr. 2); im schriftlichen Verfahren tritt an dessen Stelle der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Bleibt die Beschwer darunter, hilft nur die Zulassungsberufung nach § 511 IV 1 ZPO, an die das Berufungsgericht nach § 511 IV 2 ZPO gebunden ist.

Falle

Das Zustellungsdatum ist für das Übergangsrecht unerheblich – es steuert nur die Frist.

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