§ 2058 BGB lässt die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften; daneben hält § 2059 II BGB die Gesamthandsklage auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass gegen sämtliche Miterben offen. § 2059 I 1 BGB gibt jedem Miterben bis zur Teilung die Einrede, die Berichtigung aus seinem übrigen Vermögen zu verweigern; § 2059 I 2 BGB nimmt sie ihm für den seinem Erbteil entsprechenden Teil, wenn er unbeschränkt haftet. Nach der Teilung quotieren § 2060 BGB und § 2061 I 2 BGB.
Beispiel
Vorbehalt im Urteil gegen einen unbeschränkt haftenden Miterben (§ 2059 I 2 BGB): „Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Befriedigung der Klägerin aus seinem nicht zum Nachlass des am … verstorbenen … gehörenden Vermögen bis zur Teilung des Nachlasses insoweit zu verweigern, als sie den seinem Erbteil von ½ entsprechenden Teil der Forderung übersteigt (§ 2059 Abs. 1 BGB, § 780 Abs. 1 ZPO).“