„Herausgabe des Nachlasses“ ist nach § 253 II Nr. 2 ZPO unbestimmt, und die Klage ist insoweit unzulässig. Der Titel muss sich an § 883 I ZPO messen lassen: Der Gerichtsvollzieher muss ohne neue Erkenntnisquelle wegnehmen können. Grundstücke gehören deshalb mit Grundbuchbezeichnung in den Antrag, Konten mit Institut und Nummer, Fahrzeuge mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
Beispiel
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger herauszugeben: 1. den Personenkraftwagen der Marke … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, 2. eine Damenarmbanduhr der Marke … mit der Gehäusenummer …, 3. eine Münzsammlung, bestehend aus 42 Silbermünzen, verwahrt in einem Holzkasten mit der Aufschrift ‚Deutsches Reich‘.“