§ 2022 I 1 BGB verpflichtet den Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe „nur gegen Ersatz aller Verwendungen“ – die Dreiteilung notwendig, nützlich, Luxus aus §§ 994 ff. BGB gilt hier nicht, und auf eine Werterhöhung kommt es nicht an. § 2022 I 2 BGB verweist auf §§ 1000 bis 1003 BGB; das Zurückbehaltungsrecht bildet der Tenor als Zug-um-Zug-Verurteilung ab (§ 274 I BGB). Ab der verschärften Haftung schrumpft der Ersatz über §§ 2023 II, 2024 BGB i. V. m. §§ 994 II, 683, 670 BGB auf die notwendigen Verwendungen.
Beispiel
„Die Beklagte wird verurteilt, die im Wohnungsgrundbuch von … Blatt … eingetragene Eigentumswohnung Nr. 6 nebst Kellerraum an den Kläger herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 84.000 €.“