Wird eine Nachlasswohnung vermietet, ist streitig, ob der Mietzins rechtsgeschäftliches Surrogat nach § 2019 I BGB oder mittelbare Sachfrucht nach §§ 99 III, 2020 BGB ist. Für § 2020 BGB spricht, dass bei der Vermietung nur der Gebrauch überlassen und der Nachlassbestand nicht geschmälert wird; für § 2019 I BGB, dass der Vertrag „mit Mitteln der Erbschaft“ geschlossen ist und der Erbe den Direktzugriff braucht. Für bereits eingezogene Mieten ist der Streit folgenlos – er entscheidet erst bei den künftigen.
Falle
Wer den Streit „dahinstehen“ lässt, obwohl künftige Mieten im Raum stehen, übersieht, dass er über Zahlungs- oder Abtretungsantrag entscheidet.