E-5.22 · Vier Sorten Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB, § 1968 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1967 I BGB: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ Zunächst unbeschränkt, also auch mit dem Eigenvermögen, aber grundsätzlich beschränkbar. § 1967 II BGB unterscheidet Erblasserschulden und Erbfallschulden (Pflichtteil, Vermächtnis, Auflage); dazu treten die Erbschaftsverwaltungsschulden – Bestattungskosten nach § 1968 BGB, Nachlasspflegervergütung, Kosten der Nachlassverwaltung. Der Problemfall sind die Nachlasserbenschulden, die der Erbe durch eigenes Handeln für den Nachlass begründet.

Falle. Nachlasserbenschulden haben Doppelnatur – Nachlassverbindlichkeit und Eigenschuld; gegenüber dem Vertragspartner helfen die §§ 1975 ff. BGB insoweit nicht.

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