Steht ein Grundstück im Nachlass, führt der Weg praktisch immer über die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft: § 2042 II BGB i. V. m. § 753 I 1 BGB eröffnet sie, § 180 I ZVG erklärt die allgemeinen Vorschriften für entsprechend anwendbar, soweit sich aus §§ 181 bis 185 ZVG nichts anderes ergibt. Der entscheidende Satz steht in § 181 I ZVG: „Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.“ Es genügt nach § 181 II 1 ZVG, dass der Antragsteller eingetragener Eigentümer oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist; der Nachweis läuft über Erbschein oder eröffnete öffentliche Verfügung.
Falle
§ 183 ZVG nimmt dem Ersteher das Sonderkündigungsrecht der §§ 57a, 57b ZVG – bei vermieteten Nachlassobjekten drückt das den Preis.