E-5.20 · Die Erbteilungsklage braucht einen fertigen Plan (§ 2042 BGB, § 253 II Nr. 2 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Klage aus § 2042 I BGB ist nur zulässig, wenn der Antrag einen vollständigen Teilungsplan enthält – Aktiva, Passiva, Rückbehalte, Zuweisungen, Ausgleichszahlungen. Das folgt aus § 253 II Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 308 I ZPO: Das Gericht ist keine Teilungsbehörde und darf keinen eigenen Plan entwerfen. Verklagt werden alle übrigen Miterben als notwendige Streitgenossen nach § 62 I Alt. 1 ZPO; der Antrag lautet auf Zustimmung, vollstreckt wird nach § 894 S. 1 ZPO durch Fiktion mit Eintritt der Rechtskraft.

Beispiel

„Die Beklagten werden verurteilt, folgendem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen:

  • a) Aus dem Guthaben bei der …, Konto-Nr. …, in Höhe von 96.000 € wird zunächst die Nachlassverbindlichkeit gegenüber … in Höhe von 6.400 € berichtigt
  • b) der Beklagten zu 1) wird die Briefmarkensammlung … zum Wert von 8.000 € zugewiesen, die sie in die Teilungsmasse einzahlt
  • c) von dem verbleibenden Betrag von 97.600 € erhält der Kläger 48.800 €, die Beklagte zu 1) 24.400 € und die Beklagte zu 2) 24.400 €.“

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