§ 2040 I BGB verlangt für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand das Zusammenwirken aller Erben. Die Kündigung eines Nachlassmietvertrags hebt die Mietzinsforderung auf und ist damit tatbestandlich eine Verfügung – zugleich aber eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach heute vorherrschender Ansicht geht insoweit § 2038 BGB vor: Wer Verpflichtungsgeschäfte mit Mehrheit schließen darf, muss die daraus entstandenen Rechte auch wieder beseitigen können, und die Minderheit ist durch die gerichtliche Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit hinreichend geschützt (BGH, 11.11.2009 – XII ZR 210/05).