E-5.13 · Verfügung oder Verwaltung: § 2040 BGB gegen § 2038 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2040 I BGB verlangt für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand das Zusammenwirken aller Erben. Die Kündigung eines Nachlassmietvertrags hebt die Mietzinsforderung auf und ist damit tatbestandlich eine Verfügung – zugleich aber eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach heute vorherrschender Ansicht geht insoweit § 2038 BGB vor: Wer Verpflichtungsgeschäfte mit Mehrheit schließen darf, muss die daraus entstandenen Rechte auch wieder beseitigen können, und die Minderheit ist durch die gerichtliche Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit hinreichend geschützt (BGH, 11.11.2009 – XII ZR 210/05).

💡 Merke
Reine Verfügungen ohne Verwaltungsbezug – Übereignung, Erlass, Belastung – bleiben bei § 2040 I BGB: alle gemeinsam.

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