Über seinen Erbteil kann jeder Miterbe verfügen, § 2033 I 1 BGB; der Verfügungsvertrag bedarf nach § 2033 I 2 BGB der notariellen Beurkundung; für das Verpflichtungsgeschäft folgt dieselbe Form aus §§ 2371, 2385 I BGB. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann er nach § 2033 II BGB dagegen nicht verfügen – absolut, ohne Ausnahme und ohne Umdeutungsmöglichkeit, weil der Erbteil etwas ganz anderes ist. Steht ein Miterbe unter Betreuung, braucht der Betreuer für die Verfügung über den Erbanteil die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1851 Nr. 3 BGB.
Falle
Der Erwerber eines Erbteils rückt nicht in die Miterbenstellung ein, sondern nur in die vermögensrechtliche Position; höchstpersönliche Rechte bleiben beim Miterben.