E-3.24 · Die Entziehung des Pflichtteils: Gründe, Form, Verzeihung (§ 2333 BGB, § 2336 BGB, § 2337 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2333 I 1 BGB zählt die Gründe abschließend auf: Trachten nach dem Leben (Nr. 1), Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder eine der dort genannten nahestehenden Personen (Nr. 2), böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (Nr. 3) und rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist (Nr. 4) – gleichgestellt ist nach § 2333 I 2 BGB die rechtskräftig angeordnete Unterbringung wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat, und § 2333 II BGB überträgt alles auf Eltern und Ehegatten.

Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, und der Grund muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden (§ 2336 I, II 1 BGB) – verlangt ist der tatsächliche Kernsachverhalt, nicht die rechtliche Etikette; Nachschieben im Prozess ist ausgeschlossen. Bei § 2333 I Nr. 4 BGB müssen zusätzlich Tat und Unzumutbarkeitsgrund angegeben sein (§ 2336 II 2 BGB), und den Beweis führt, wer die Entziehung geltend macht (§ 2336 III BGB).

Die Verzeihung lässt das Entziehungsrecht erlöschen und macht eine bereits errichtete Anordnung unwirksam (§ 2337 S. 1, 2 BGB).

Falle. § 2336 IV BGB ist weggefallen – wer ihn zitiert, zitiert eine Altfassung; und § 2337 BGB ist absatzlos, wird also nach Sätzen zitiert.

In einem Testament von 2019 entzieht der Erblasser seinem Sohn Reemt Pahlke den Pflichtteil und gibt den Grund an: Der Sohn habe ihn im Streit mit einer Eisenstange am Kopf verletzt und sei dafür rechtskräftig verurteilt worden. 2023 zieht der Sohn wieder bei ihm ein und pflegt ihn zwei Jahre lang; gegenüber Nachbarn in Kassel sagt der Vater mehrfach, er habe seinem Sohn längst verziehen. Das Testament bleibt unverändert.

Die Entziehung ist trotzdem fort. § 2337 S. 1 BGB lässt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils durch Verzeihung erlöschen, und Satz 2 macht eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, durch die Verzeihung unwirksam. Die Verzeihung ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein tatsächlicher Vorgang: Sie ist formfrei, sie muss nicht gegenüber dem Betroffenen erklärt werden, und das Testament wird dafür nicht angefasst. Wer nach ihr an der Entziehung festhalten will, braucht dafür einen anderen, nicht verziehenen Grund: Für die Eisenstangen-Tat ist das Entziehungsrecht erloschen, und § 2336 II 1 BGB verlangt ohnehin einen Grund, der zur Zeit der Errichtung besteht und in der Verfügung angegeben ist.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema