Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, keine dingliche Beteiligung am Nachlass (§ 2303 I 2 BGB).
- Er entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 I BGB) und ist sofort fällig (§ 271 I BGB) – auf Auskunft oder Nachlassverzeichnis wartet die Fälligkeit nicht.
- Verzug tritt deshalb schon durch Mahnung ein (§ 286 I 1 BGB), der Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 I 2 BGB) und beträgt seit dem 01.07.2026 6,52 %.
- Vererblich und übertragbar ist der Anspruch nach § 2317 II BGB; pfändbar ist er sofort.
- § 852 I ZPO ist nach st. Rspr. keine Pfändungs-, sondern eine Verwertungsbeschränkung: Gesperrt sind bis zur vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit nur Überweisung und Einziehung.
Falle
Eine Zuvielforderung schadet dem Verzug nicht, wenn der Erbe ihr entnehmen musste, was tatsächlich geschuldet ist (st. Rspr.) – tenoriert wird trotzdem nie „6,52 %“, sondern „fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“.