E-3.7 · Auskunft und Wertermittlung für den Pflichtteil (§ 2314 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, schuldet ihm der Erbe auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 I 1 BGB) – geschuldet ist ein geordnetes, aus sich heraus verständliches Bestandsverzeichnis nach § 260 I BGB mit allen Aktiva und Passiva zum Todestag. Es erfasst auch den fiktiven Nachlass: Schenkungen für §§ 2325, 2329 BGB, anrechnungspflichtige Zuwendungen nach § 2315 BGB und ausgleichungspflichtige nach § 2316 BGB.

Belege schuldet der Erbe grundsätzlich nicht (OLG Stuttgart, 16.02.2026 – 19 U 71/24); dafür kann der Berechtigte nach § 2314 I 2 BGB die Zuziehung bei der Aufnahme und die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen verlangen – auch noch, wenn der Gegenstand bereits veräußert ist (BGH, 29.09.2021 – IV ZR 328/20).

💡 Merke
Merke. Der Anspruch bleibt auch dem erhalten, der nach § 2306 I BGB ausgeschlagen hat (BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22); besteht Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt, kommt die eidesstattliche Versicherung nach § 260 II BGB hinzu.

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