Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, schuldet ihm der Erbe auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 I 1 BGB) – geschuldet ist ein geordnetes, aus sich heraus verständliches Bestandsverzeichnis nach § 260 I BGB mit allen Aktiva und Passiva zum Todestag. Es erfasst auch den fiktiven Nachlass: Schenkungen für §§ 2325, 2329 BGB, anrechnungspflichtige Zuwendungen nach § 2315 BGB und ausgleichungspflichtige nach § 2316 BGB.
Belege schuldet der Erbe grundsätzlich nicht (OLG Stuttgart, 16.02.2026 – 19 U 71/24); dafür kann der Berechtigte nach § 2314 I 2 BGB die Zuziehung bei der Aufnahme und die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen verlangen – auch noch, wenn der Gegenstand bereits veräußert ist (BGH, 29.09.2021 – IV ZR 328/20).