Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist abschließend: Abkömmlinge (§ 2303 I 1 BGB) sowie Eltern und Ehegatte (§ 2303 II 1 BGB). Geschwister, Neffen und Nichten stehen nicht darin – auch dann nicht, wenn sie ohne das Testament gesetzliche Erben zweiter Ordnung geworden wären. Hinzukommen muss immer die zweite Voraussetzung: der Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Wer aus anderem Grund nichts erbt – Erbverzicht (§ 2346 I 2 BGB) oder Wegfall des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB –, hat keinen Pflichtteil; beim Erbunwürdigen muss der Pflichtteilsanspruch gesondert angefochten werden (§ 2345 II BGB).
💡 Merke
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2 BGB). Eine dingliche Beteiligung am Nachlass vermittelt er nicht.
Geschwister, Neffen und Nichten stehen nicht in § 2303 BGB. Ihnen gegenüber ist die Testierfreiheit des Erblassers unbeschränkt.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 I BGB) und ist mangels abweichender Regelung sofort fällig (§ 271 I BGB). Auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wartet die Fälligkeit nicht. Verzug tritt durch einfache Mahnung ein (§ 286 I 1 BGB).