Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses – und ebenso einer Auflage – so weit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Bedachten verhältnismäßig getragen wird (§ 2318 I 1, 2 BGB); gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer nur so weit, dass diesem sein Pflichtteil verbleibt (§ 2318 II BGB), und als selbst pflichtteilsberechtigter Erbe so weit, dass ihm sein eigener Pflichtteil bleibt (§ 2318 III BGB).
Davon zu trennen ist die Einrede gegen den Pflichtteilsberechtigten: Ein selbst pflichtteilsberechtigter Miterbe kann nach der Teilung die Befriedigung so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt, und für den Ausfall haften die übrigen Erben (§ 2319 BGB).
Die Lastverteilung im Innenverhältnis regeln §§ 2320 bis 2323 BGB – wer anstelle des Berechtigten gesetzlicher Erbe wird oder dessen Erbteil zugewendet erhält, trägt die Last in Höhe des erlangten Vorteils (§ 2320 I, II BGB). Abweichen darf der Erblasser nach § 2324 BGB nur von § 2318 I BGB und den §§ 2320 bis 2323 BGB.
Beispiel
Nachlass 240.000 €, Alleinerbe nicht pflichtteilsberechtigt, Vermächtnis 60.000 €, Pflichtteil 120.000 €: Die Kürzungsquote entspricht 120.000/240.000 = 1/2 – der Erbe behält 90.000 €, das Vermächtnis schrumpft auf 30.000 €.