Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann der Berechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht fordern (§ 2329 I 1 BGB); ist der Pflichtteilsberechtigte selbst alleiniger Erbe, steht ihm dasselbe Recht zu (§ 2329 I 2 BGB). Gemeint ist die rechtliche Nichtverpflichtung – bloße Zahlungsunfähigkeit des Erben genügt nicht, erforderlich ist eine wirksame Haftungsbeschränkung (§§ 1975, 1990, 1991 BGB) oder die Einrede aus § 2328 BGB. Bei Sachen läuft die Rechtsfolge nach h. M. auf Duldung der Zwangsvollstreckung hinaus: Der Beschenkte behält das Eigentum, muss den Zugriff aber hinnehmen; ein Antrag auf Rückauflassung wäre unbegründet. Er kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 II BGB).