E-3.20 · Pflichtteilsergänzung des Erben und das Eigengeschenk: §§ 2326, 2327 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2326 S. 1 BGB stellt klar, dass die Ergänzung auch verlangen kann, wem die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist – die Erbenstellung schadet also nicht. Ist ihm mehr als die Hälfte hinterlassen, ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht (§ 2326 S. 2 BGB). Umgekehrt muss sich anrechnen lassen, wer selbst beschenkt wurde: Das Eigengeschenk wird in gleicher Weise wie das Drittgeschenk dem Nachlass hinzugerechnet und zugleich auf die Ergänzung angerechnet (§ 2327 I 1 BGB); ein nach § 2315 BGB anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag aus Pflichtteil und Ergänzung anzurechnen (§ 2327 I 2 BGB). Für Abkömmlinge gilt zusätzlich § 2051 I BGB entsprechend (§ 2327 II BGB).

Beispiel. Alleinerbin, einziges Kind, Nachlass 60.000 €, Geldschenkung an eine Dritte mit einem Ansatzwert nach Abschmelzung von 200.000 €: fiktiver Nachlass 260.000 €, Quote 1/2 → 130.000 €, abzüglich hypothetischer ordentlicher Pflichtteil 30.000 € = 100.000 € Ergänzung, gekürzt nach § 2326 S. 2 BGB um das mehr Hinterlassene (60.000 − 30.000 = 30.000 €) → 70.000 €.

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