E-3.19 · Die Schenkung an den Ehegatten und der Fristbeginn des § 2325 III 3 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 III 3 BGB). Wird die Ehe erst durch den Tod aufgelöst, hat die Zehnjahresfrist also nie zu laufen begonnen: Die Zuwendung geht ungeschmälert in den fiktiven Nachlass ein, gleich ob sie fünf oder zwanzig Jahre zurückliegt. Verfassungsrechtlich ist diese Sonderregel nicht zu beanstanden (BVerfG, 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14). Sie ist die schärfste Waffe des Kindes aus erster Ehe gegen die Vermögensverschiebung auf die zweite Ehefrau.

💡 Merke
Bei rechtskräftiger Scheidung beginnt die Frist mit diesem Tag – dann ist aber alles neu zu rechnen, weil der geschiedene Ehegatte nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist und die Verfügung zu seinen Gunsten regelmäßig nach § 2077 I BGB unwirksam wird.

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