Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 III 3 BGB). Wird die Ehe erst durch den Tod aufgelöst, hat die Zehnjahresfrist also nie zu laufen begonnen: Die Zuwendung geht ungeschmälert in den fiktiven Nachlass ein, gleich ob sie fünf oder zwanzig Jahre zurückliegt. Verfassungsrechtlich ist diese Sonderregel nicht zu beanstanden (BVerfG, 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14). Sie ist die schärfste Waffe des Kindes aus erster Ehe gegen die Vermögensverschiebung auf die zweite Ehefrau.