E-3.17 · Abschmelzung: ein Zehntel je Jahr (§ 2325 III BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger (§ 2325 III 1 BGB); sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt sie ganz unberücksichtigt (§ 2325 III 2 BGB). Merkformel: Zähle die vollen Jahre zwischen Leistung und Erbfall, der Faktor ist (10 − volle Jahre)/10. Fristbeginn ist der Leistungserfolg, bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch, nicht die Beurkundung und nicht die Auflassung (st. Rspr.). Das Modell gilt für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010, auch für Schenkungen aus der Zeit davor (Art. 229 § 23 IV EGBGB).

Beispiel

Eintragung am 01.03.2020, Erbfall am 29.07.2026 = sechs volle Jahre → Faktor 4/10; ein Ansatzwert von 200.000 € geht mit 80.000 € in den fiktiven Nachlass ein.

ZeitstrahlAbschmelzung, § 2325 III BGB
  1. Leistung des verschenkten Gegenstands
    Fristbeginn; bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch, nicht die Beurkundung
  2. Im ersten Jahr vor dem Erbfall
    Die Schenkung wird in vollem Umfang berücksichtigt, § 2325 III 1 BGB
  3. In jedem weiteren Jahr
    ein Zehntel weniger; der Faktor ist zehn minus volle Jahre, geteilt durch zehn
  4. Nach zehn Jahren
    Die Schenkung bleibt ganz unberücksichtigt, § 2325 III 2 BGB

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