Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger (§ 2325 III 1 BGB); sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt sie ganz unberücksichtigt (§ 2325 III 2 BGB). Merkformel: Zähle die vollen Jahre zwischen Leistung und Erbfall, der Faktor ist (10 − volle Jahre)/10. Fristbeginn ist der Leistungserfolg, bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch, nicht die Beurkundung und nicht die Auflassung (st. Rspr.). Das Modell gilt für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010, auch für Schenkungen aus der Zeit davor (Art. 229 § 23 IV EGBGB).
Beispiel
Eintragung am 01.03.2020, Erbfall am 29.07.2026 = sechs volle Jahre → Faktor 4/10; ein Ansatzwert von 200.000 € geht mit 80.000 € in den fiktiven Nachlass ein.
- Leistung des verschenkten GegenstandsFristbeginn; bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch, nicht die Beurkundung
- Im ersten Jahr vor dem ErbfallDie Schenkung wird in vollem Umfang berücksichtigt, § 2325 III 1 BGB
- In jedem weiteren Jahrein Zehntel weniger; der Faktor ist zehn minus volle Jahre, geteilt durch zehn
- Nach zehn JahrenDie Schenkung bleibt ganz unberücksichtigt, § 2325 III 2 BGB