Verbrauchbare Sachen – allen voran Geld (§ 92 I BGB) – kommen mit dem Wert zur Zeit der Schenkung in Ansatz (§ 2325 II 1 BGB), nach h. M. kaufkraftbereinigt auf den Todestag. Für alle anderen Gegenstände gilt § 2325 II 2 BGB: Angesetzt wird der Wert zur Zeit des Erbfalls, war der Gegenstand zur Zeit der Schenkung aber weniger wert, dieser geringere Wert. Verglichen werden dabei die unbelasteten Werte. Ist danach der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, mindert ein vorbehaltener Nießbrauch den Ansatz nicht, weil er mit dem Tod des Nießbrauchers nach § 1061 S. 1 BGB erlischt; ist der geringere Wert zur Zeit der Schenkung maßgeblich, wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs abgezogen (st. Rspr. des BGH). Wertsteigerungen kommen dem Berechtigten also nicht zugute, Wertverluste gehen zu seinen Lasten.
Falle
Der Vergleich läuft nur, wenn der Schenkungswert vorher kaufkraftbereinigt hochgerechnet ist – wer Nominalbeträge aus 2012 gegen Erbfallwerte von 2026 stellt, setzt regelmäßig den falschen Wert an.