Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 I BGB) – ein selbstständiger Anspruch neben dem ordentlichen Pflichtteil.
Bei der gemischten Schenkung wird nach h. M. der im Zuwendungszeitpunkt ermittelte unentgeltliche Bruchteil gebildet und auf die Werte des Bewertungsstichtags angewandt: Leistung 400.000 €, übernommene Schuld 100.000 € ergibt einen unentgeltlichen Anteil von 3/4.
Die ehebedingte (unbenannte) Zuwendung ist kein Schenkungsvertrag nach § 516 I BGB, wird für die Ergänzung aber wie eine Schenkung behandelt, solange kein anderer, gegen die Unentgeltlichkeit sprechender Zweck feststeht (st. Rspr.; zur Unentgeltlichkeit BGH, 03.06.2020 – IV ZR 16/19).
Ganz heraus fallen nach § 2330 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen.