E-3.15 · Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Die Pflichtteilsergänzung gilt unter Referendaren als exotisch und ist tatsächlich einer der härtesten Klassiker: unter anderem November 2010, Juni 2011, November 2011, Juni 2013, November 2017, November 2020 und November 2022. Grundlage der Auswertung

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 I BGB) – ein selbstständiger Anspruch neben dem ordentlichen Pflichtteil.

Bei der gemischten Schenkung wird nach h. M. der im Zuwendungszeitpunkt ermittelte unentgeltliche Bruchteil gebildet und auf die Werte des Bewertungsstichtags angewandt: Leistung 400.000 €, übernommene Schuld 100.000 € ergibt einen unentgeltlichen Anteil von 3/4.

Die ehebedingte (unbenannte) Zuwendung ist kein Schenkungsvertrag nach § 516 I BGB, wird für die Ergänzung aber wie eine Schenkung behandelt, solange kein anderer, gegen die Unentgeltlichkeit sprechender Zweck feststeht (st. Rspr.; zur Unentgeltlichkeit BGH, 03.06.2020 – IV ZR 16/19).

Ganz heraus fallen nach § 2330 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen.

💡 Merke
Auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung kommt es nicht an; maßgeblich ist allein die Berechtigung beim Erbfall (BGH, 23.05.2012 – IV ZR 250/11) – auch das erst danach geborene Kind ist ergänzungsberechtigt.

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