Der Pflichtteilsberechtigte muss sich eine lebzeitige Zuwendung anrechnen lassen, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 I BGB) – eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, formfrei, aber für den Empfänger eindeutig als solche erkennbar. Gerechnet wird in zwei Schritten: Der Wert wird dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2315 II 1 BGB), maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Zuwendung (§ 2315 II 2 BGB), nach h. M. kaufkraftbereinigt; aus der erhöhten Grundlage wird die Quote gebildet und erst dann die Zuwendung abgezogen. Die Anrechnung wirkt nur gegen den Empfänger – die Quoten der übrigen Berechtigten bleiben unberührt.
Beispiel
Die Erblasserin ist verwitwet, es leben drei Kinder, Nachlass 300.000 €, ein Kind erhielt 36.000 € mit Anrechnungsbestimmung: (300.000 + 36.000) ÷ 6 = 56.000 €, abzüglich 36.000 € = 20.000 €; die Geschwister bekommen je 300.000 ÷ 6 = 50.000 €.