E-3.11 · Beschränkter oder beschwerter Erbteil: § 2306 I BGB seit 2010

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: § 2306 BGB ist die Weiche, an der die anwaltliche Vorteilhaftigkeitsrechnung hängt. Im Termin November 2018 war er namentlich tragend – in Beratungsklausuren steckt er fast immer unausgesprochen im Sachverhalt. Grundlage der Auswertung

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch Nacherbeneinsetzung, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder mit Vermächtnis oder Auflage beschwert, kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 I Hs. 1 BGB); § 2306 II BGB stellt die eigene Einsetzung als Nacherbe gleich. Die frühere „Hälfte-Regel“, nach der Beschränkungen bei kleinem Erbteil als nicht angeordnet galten, ist seit dem 01.01.2010 ersatzlos entfallen – es gibt kein automatisches Wegfallen mehr. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 I BGB), beginnt aber nach § 2306 I Hs. 2 BGB erst mit Kenntnis von der Beschränkung oder Beschwerung. Maßgeblich für die Fassung ist nach Art. 229 § 23 IV EGBGB der Todeszeitpunkt, nicht das Datum des Testaments.

Falle. Die Aufzählung ist abschließend: Ein ungünstig zusammengesetzter Erbteil oder ein schwieriger Miterbe löst kein Wahlrecht aus.

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