Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann er von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (§ 2305 S. 1 BGB). Die Norm schließt die Lücke, die entsteht, weil der volle Pflichtteil nach § 2303 I 1 BGB Enterbung voraussetzt – der mit einer Splitterquote Bedachte ist gerade nicht enterbt. Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht (§ 2305 S. 2 BGB), genommen werden sie dem Erben damit aber nicht ab. Rechenbeispiel: Witwer, drei Kinder, Nachlass 540.000 €, ein Kind zu 1/9 eingesetzt – gesetzlicher Erbteil 1/3, Pflichtteilsquote 1/6; 1/6 − 1/9 = 1/18 → 30.000 €.
Beispiel
Gegenprobe über die Beträge: Pflichtteil 540.000 € ÷ 6 = 90.000 €, Erbteilswert 540.000 € ÷ 9 = 60.000 €, Differenz 30.000 € – stimmen beide Wege nicht überein, steckt der Fehler in der Quotenbildung.